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06.08.2020

Neu: Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde

Unabhängig von der Corona-Pandemie können künftig Vertragsärztinnen und -ärzte unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten auch per Videosprechstunde feststellen.

Voraussetzungen für die Videosprechstunde zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit:

  • Der Versicherte ist der behandelnden Arztpraxis persönlich bekannt.
  • Die Erkrankung lässt eine Untersuchung per Videosprechstunde zu (u. a. bei Erkältung, Migräne etc.).
  • Die Videosprechstunde wird von einem Arzt durchgeführt.
  • Die Arbeitsunfähigkeit darf für maximal 7 Kalendertage festgestellt werden.
  • Eine Folgekrankschreibung über eine Videosprechstunde kann nur ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung vor Ort ausgestellt wurde.

Versicherte haben jedoch keinen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde. Nach den vorliegenden Informationen bleibt darüber hinaus die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates ausgeschlossen.

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